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Satzung

Digitale Sitzungen eurer Vereinsgremien ermöglichen

Wie ihr auch in Zukunft satzungsgemäß Sitzungen eurer Vereinsorgane im digitalen Raum durchführen könnt, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Spätestens die Corona-Pandemie hat uns gezeigt, dass es unter Umständen erforderlich sein kann, Sitzungen von Vereinsgremien im digitalen Raum abzuhalten.

Um über alle rechtlichen Zweifel erhaben zu sein, hat der Gesetzgeber am 27. März 2020 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die es uns Vereinen erlaubt, Sitzungen digital durchzuführen, ohne dass unsere Satzung dies explizit erlauben muss (§ 5 II COVZvRMG, BGBl. I S. 569, 570). Diese Regelung läuft jedoch zum 31. August 2022 aus. Ab dann wird es also wieder nur noch dann möglich sein, Sitzungen im digitalen Raum abzuhalten, wenn dies in der Vereinssatzung explizit vorgeschrieben ist.

Die Landesjugend hat im Rahmen des XIV. Landesjugendausschusses am 23. April 2022 diese Möglichkeit für Gremien der Landesjugend geschaffen, weil wir große Vorteile darin sehen, gelegentlich eine Sitzung in den digitalen Raum zu verlagern.

Für diejenigen Untergliederungen, die eine solche Möglichkeit ebenfalls in ihrer Satzung verankern wollen, haben wir auf Initiative des Landesjugendvorstands eine Formulierungshilfe erarbeitet, die euch ein Gefühl für eine mögliche Formulierung einer solchen Satzungsänderung geben soll.

Bitte beachtet, dass es sich dabei nur um eine Formulierungshilfe handelt und wir hiermit explizit keine Rechtsberatung geben. Welche Regelung es in eurer Satzung tatsächlich bedarf hängt jeweils vom Einzelfall ab und kann von uns ohne Weiteres nicht pauschal beantwortet werden. Zieht im Zweifel die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt eures Vereins zurate.

Falls ihr Änderungen an eurer Satzung vornehmen wollt, beachtet bitte die besonderen Formalia zur Änderung eurer Satzung und teilt uns die vorgenommenen Änderungen bitte mit.

Für Rückfragen jeder Art zum Thema Satzung und Vereinswesen steht euch unser Referent für Satzungsfragen, Finn Schreiber, gerne immer zur Verfügung. Seine Kontaktdaten findet ihr hier.

Formulierungshilfe hier herunterladen (PDF, 290KB)

veröffentlicht am
29
.
07
.
2022
von
Landesjugendleitung
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Wie ihr auch in Zukunft satzungsgemäß Sitzungen eurer Vereinsorgane im digitalen Raum durchführen könnt, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Spätestens die Corona-Pandemie hat uns gezeigt, dass es unter Umständen erforderlich sein kann, Sitzungen von Vereinsgremien im digitalen Raum abzuhalten.

Um über alle rechtlichen Zweifel erhaben zu sein, hat der Gesetzgeber am 27. März 2020 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die es uns Vereinen erlaubt, Sitzungen digital durchzuführen, ohne dass unsere Satzung dies explizit erlauben muss (§ 5 II COVZvRMG, BGBl. I S. 569, 570). Diese Regelung läuft jedoch zum 31. August 2022 aus. Ab dann wird es also wieder nur noch dann möglich sein, Sitzungen im digitalen Raum abzuhalten, wenn dies in der Vereinssatzung explizit vorgeschrieben ist.

Die Landesjugend hat im Rahmen des XIV. Landesjugendausschusses am 23. April 2022 diese Möglichkeit für Gremien der Landesjugend geschaffen, weil wir große Vorteile darin sehen, gelegentlich eine Sitzung in den digitalen Raum zu verlagern.

Für diejenigen Untergliederungen, die eine solche Möglichkeit ebenfalls in ihrer Satzung verankern wollen, haben wir auf Initiative des Landesjugendvorstands eine Formulierungshilfe erarbeitet, die euch ein Gefühl für eine mögliche Formulierung einer solchen Satzungsänderung geben soll.

Bitte beachtet, dass es sich dabei nur um eine Formulierungshilfe handelt und wir hiermit explizit keine Rechtsberatung geben. Welche Regelung es in eurer Satzung tatsächlich bedarf hängt jeweils vom Einzelfall ab und kann von uns ohne Weiteres nicht pauschal beantwortet werden. Zieht im Zweifel die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt eures Vereins zurate.

Falls ihr Änderungen an eurer Satzung vornehmen wollt, beachtet bitte die besonderen Formalia zur Änderung eurer Satzung und teilt uns die vorgenommenen Änderungen bitte mit.

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